Allgemeine Geschäftsbedingungen Unica Films

Allgemeines

Alle Verträge, die mit UNICA FILMS gemacht werden, unterliegen ausschließlich folgenden Geschäftsbedingungen.

Ohne schriftliche Zusicherung gelten Angebote und Preisangaben in Anzeigen, etc. als unverbindlich. Dieses schließt ebenfalls ein, dass mündliche Vereinbarungen und nicht schriftlich festgehaltene Bedingungsänderungen als unwirksam zu behandeln sind.

 

Leistungszeit, -fristen und Mitwirkungspflicht

Eine Lieferungsfrist bedarf ebenfalls der Schriftform. Sie unterliegt jedoch der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Dritte, zusätzlichen Änderungen auf Kundenwunsch hin und – sofern ein Mitwirken des Kunden notwendig ist – dessen zeitgerechtes Nachkommen dieses Verantwortungsbereichs.

Die Mitwirkungspflicht beinhaltet, dass der Kunde notwendige Produktionsinhalte und Daten bei UNICA FILMS zeitgerecht in Digitalform einreicht. Sollte dem Kunden die Prüfung von Entwürfen / Testversionen auf Vollständigkeit und Richtigkeit obliegen, gilt diese ohne Korrekturwünsche seitens des Kunden nach Ablauf der angegeben und angemessenen Frist als genehmigt. Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Sofern der Kunde mit seiner Leistungsannahme in Verzug kommt oder der erforderlichen Mitwirkung nicht nachkommt, ist es UNICA FILMS möglich, den aufgekommenen Leistungsausfall entsprechend der jeweils gültigen Stundenzahl zu berechnen.

 

Dienstleistungsspektrum

Die von UNICA FILMS erbrachte Dienstleistung ist an Kundenwünsche orientiert, weshalb ein von vertraglichen Pflichten abweichender Mehraufwand in Rechnung gestellt werden kann. Dazu zählt ebenfalls eine umfangreiche Prüfung der Bedingungen von Änderungs- oder Erweiterungswünschen seitens des Kunden. Im Angebot sind zwei kostenlose Überarbeitungsschleifen eines Projektes enthalten – diese Änderung muss sich jedoch auf dieselbe Sache beziehen.  Alle zusätzlichen Änderungen sind nicht inbegriffen und werden separat berechnet. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist es UNICA FILMS gestattet, einzelne Teile des Auftrags an externe Dienstleister weiterzugeben, um den Auftrag erfolgreich abzuschließen.

 

Vergütung

Bei dem vereinbarten Preis handelt es sich um einen Festpreis, sofern die zugehörige Absprache ausdrücklich im Angebot festgehalten wird. Längerfristige Leistungen berechtigen UNICA FILMS dazu, die Preise für Personalleistungen bei Tariferhöhung angemessen anzupassen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen und wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Nebenleistungen wie Installationen, Versandkosten, Schulungen, Reisekosten und -zeit sind nicht im Preis inkludiert und genauso wie Zusatzleistungen, welche nicht im Angebot enthalten sind, gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand für a) das Vorlegen von Daten in nicht digitalisierter Form, b) notwendige und zumutbare Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, c) für Lizenzmanagement, d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen e) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen sowie f) die Archivierung von Daten/Filmen/Rohmaterial etc. (mit einer Dauer die über 6 Monate hinaus geht) g) jede nachträgliche Änderung eines bereits freigegebenen Teils des Auftrags UNICA FILMS ist berechtigt, für Produktions- und Kreativleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von 50% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Bei einer Auftragssumme über 10.000 Euro hat UNICA FILMS auch ohne gesonderte Vereinbarung einen Anspruch auf 50% der Auftragssumme vor Beginn der Arbeiten, 20% zur Mitte des vereinbarten Projektzeitraumes und 30% nach Abnahme. Enthalten die Leistungen Kosten, die für Produkte/Dienstleistungen Dritter voraus zu legen sind, hat UNICA FILMS einen Anspruch auf deren Zahlung, bevor sie diese Leistungen ausführt. Die Rechnungen sind spätestens 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, wenn nicht anders vereinbart. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen und Mahngebühren berechnet. Die Agentur kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Bearbeitung Vorauszahlung verlangen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt. UNICA FILMS behält sich vor, außergewöhnlichen Mehraufwand vor Auftragserteilung, wenn dieser ausdrücklich vom Auftraggeber gewünscht wurde, auch ohne zustande kommen eines Vertrages in Rechnung zu stellen.

 

Leistungsabnahme

Sobald UNICA FILMS dem Kunden mitteilt, dass die Leistungen bereit zur Abnahme sind, muss der Kunde diese unverzüglich abnehmen. Die Leistungen von UNICA FILMS gelten auch ohne Abnahmeerklärung als abgenommen, sofern der Kunde nicht spätestens nach sieben Werktagen seine Abnahme erklärt oder dieser, die von UNICA FILMS erbrachten Leistungen und Teile davon an Dritte weitergibt oder zugänglich macht.  

 

Gebrauchsrechte

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gewährt UNICA FILMS dem Kunden ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. Dieses Recht wird allerdings erst mit vollständiger Zahlung des Kunden an UNICA FILMS erworben – bis dahin bleiben alle Rechte vollumfänglich im Eigentum von UNICA FILMS. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, UNICA FILMS über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen. Es wird davon ausgegangen, dass die vom Kunden verwendete Vorlagen nicht mit Rechten Dritter belastet sind und einzig der Kunde erforderliche Nutzungsrechte für diese verfügt. Des Weiteren verwendet UNICA FILMS ggf. fremdes Lizenzmaterial für die Eigenproduktion. Dieses kann dem Kunden nur eingeschränkt übertragen werden. Die beschränkte Übertragung wird dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt und kann dazu führen, dass das fremde Lizenzmaterial nicht mehr oder zu veränderten Konditionen zur Verfügung steht – hierauf hat UNICA FILMS keinen Einfluss. In einem solchen Fall wird sich UNICA FILMS jedoch bemühen, analoges Material zu verwenden. UNICA FILMS kann dem Kunden die Kosten für das fremde Lizenzmaterial mit einem angemessenen Service-Aufschlag in Rechnung stellen. Es erfolgt jedoch kein Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der Produktion. Dem Kunden steht die Verwendung des fremden Lizenzmaterials nur im Zusammenhang mit und im Rahmen der Produktion zur Verfügung. Bei einem Verstoß hiervon, ist der Kunde UNICA FILMS zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet und dafür verantwortlich, UNICA FILMS über jede unrechtmäßige Nutzung zu informieren und UNICA FILMS bei gerichtlichem Vorgehen gegen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte zu unterstützen.

 

 

Urheberrechtsvermerk und Referenzliste

Es bleibt UNICA FILMS vorbehalten, die erbrachten Leistungen, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu verwenden, um sie zu Vorführzwecken zu nutzen. Insbesondere dürfen Produkte, die im Auftrag des Kunden erstellt wurden, zu Werbezwecken in eine Referenzliste aufgenommen und gegebenenfalls mit entsprechenden Links versehen werden. UNICA FILMS ist berechtigt, in Presseveröffentlichungen, auf der Website und in Printpublikationen auf die Geschäftsverbindung zum Kunden hinzuweisen, sofern die Interessen beider Parteien gewahrt bleiben. Dabei kann sowohl der Name des Kunden als auch das Original- oder Reproduktionslogo des Kunden verwendet werden. Soweit Werke von UNICA FILMS ohne Branding hergestellt und in ihrer Endfassung geliefert werden, ist bei ihrer Verwendung unbedingt auf die Urheberschaft von UNICA FILMS durch ausdrückliche Namensnennung oder durch einen Link hinzuweisen. Konzepte, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen, die von UNICA FILMS oder im Auftrag von UNICA FILMS erstellt wurden, bleiben geistiges Eigentum von UNICA FILMS, sofern sie nicht in das Endprodukt integriert werden oder hierfür eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde. Verwertungsmaßnahmen wie Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung sind ohne ausdrückliche Zustimmung von UNICA FILMS nicht gestattet.

 

Gewährleistung

 UNICA FILMS verpflichtet sich, mangelhafte Lieferungen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu beheben oder auszutauschen. Die Fehlerbehebung durch Zurverfügungstellung einer geänderten Version – ohne gerügten Mangel – erfolgt kostenfrei. Darüberhinausgehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet. Ein Mangelanspruch besteht nur dann, wenn sich Mängel erheblich auf den vereinbarten Verwendungszweck auswirkt. Sofern der Nacherfüllung von UNICA FILMS nicht fristgerecht nachgekommen wird, hat der Kunde ein Recht auf Vertragsrücktritt oder Preisminderung. Verdeckte Mängel müssen UNICA FILMS innerhalb von zehn Werktagen detailliert mitgeteilt werden.

 

Haftung

UNICA FILMS und seine Erfüllungsgehilfen haften bei Fahrlässigkeit nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden, der sich aus dem Vertrag ergibt. Für Schäden, die im Rahmen des Vertrags nicht vorhersehbar waren, haftet UNICA FILMS nicht. Außergewöhnliche, unvorhersehbare Schäden sind von der Haftung ausgeschlossen. UNICA FILMS haftet dem Kunden nicht für Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Programm- oder sonstigen Datenverlust in den Informationssystemen des Kunden. Die Haftung für alle Arten von Folgeschäden, einschließlich derer, die von Dritten gegenüber Kunden geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen. Wenn UNICA FILMS Gegenstände zur Leistungserbringung überlassen werden, haftet UNICA FILMS nur für solche Schäden, die durch Fahrlässigkeit entstanden sind, und zwar in angemessenem Umfang.

 

Datenschutz

Zur Vertragsabwicklung notwendige Kundendaten werden von UNICA FILMS gespeichert, hierzu zählen bspw. Adresse und Bankverbindung. Die als vertraulich gekennzeichneten Informationen sind von beiden Vertragspartnern vertraulich zu behandeln. Es wird von UNICA FILMS darauf hingewiesen, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.

 

Kündigung und Rücktritt

Bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen kann der Kunde frühestens 6 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 6 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen (siehe Abschnitt) Gebrauchsrechte und wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann UNICA FILMS fristlos kündigen. Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber mit einer Frist von 10 Tagen ohne Verschulden von UNICA FILMS vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

Verschiebt sich der vereinbarte Drehtermin aufgrund von Verschulden des Kunden, so wird folgendes Ausfallhonorar fällig: a) 4-10 Tage vor vereinbartem Termin: Tatsächlich angefallene Kosten (Miete, Auslagen, Fremdleistungen) zzgl. 25% der veranschlagten Produktionskosten für den entsprechenden Drehtag. b) 1-3 Tage vor vereinbartem Termin: tatsächlich angefallene Kosten (Miete, Auslagen, Fremdleistungen) zzgl. 50% der veranschlagten Produktionskosten für den entsprechenden Drehtag.

 

Mitteilungen

Sofern die Vertragspartner via E-Mail kommunizieren, erkennen sie die uneingeschränkte Gültigkeit der übermittelten Willenserklärungen anhand der nachfolgenden Bestimmungen an. Die E-Mail sollte die Identität des Absenders durch Angabe seines Namens, seiner E-Mail-Adresse sowie des Zeitpunkts der Absendung (Datum und Uhrzeit) bestätigen. Des Weiteren ist es empfehlenswert, dass die E-Mail eine elektronische Signatur enthält, um eine rechtsverbindliche Übermittlung sicherzustellen. Die E-Mail muss eine Wiedergabe des Namens des Absenders am Ende der Nachricht aufweisen, um die Authentizität der Nachricht zu gewährleisten. Die Vertraulichkeit von Daten, die unverschlüsselt über das Internet übertragen werden, kann nicht garantiert werden. Beide Vertragsparteien müssen auf Anfrage des anderen eine abgestimmte Verschlüsselungstechnologie auf ihrer Seite bereitstellen, um eine sichere Übertragung von Informationen zu gewährleisten. Sofern eine E-Mail im Rahmen der oben genannten Bestimmungen empfangen wird, gilt sie als vom anderen Vertragspartner stammend, es sei denn, es gibt einen Gegenbeweis. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung, bei Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden. Für die Abwicklung von Verträgen über E-Mail sind Erklärungen in Textform verbindlich. Dies bedeutet, dass alle Erklärungen, die im normalen Geschäftsverkehr abgegeben werden, durch E-Mails erfolgen können. Die elektronische Form ist nicht zulässig bei Kündigungen, Schiedsverfahren oder anderen Erklärungen, für die eine schriftliche Form explizit verlangt wird

 

Anwendbares Recht und Erfüllungsort

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Paderborn vereinbart

 

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der anderen Bedingungen im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Vereinbarung bezweckt haben.